AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SCHRANZHOFER GARTENBAU GMBH

    

1.     ALLGEMEINES

1.1.           Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für den Geschäftsverkehr zwischen dem Auftraggeber/Kunden und der Schranzhofer Gartenbau GmbH als Auftragnehmer. Sie sind Vertragsgrundlage für alle Verkäufe, Arbeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen, die vom Auftragnehmer erbracht werden soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.

 

1.2.           Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach den in der ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen), B 2241 (Gartengestaltung und Landschaftsbau) und L 1128 (Schwimmteich- und Naturpoolbau) geregelten Standards sofern diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

 

1.3.           Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.

 

1.4.           Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie von der Schranzhofer Gartenbau GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

 

1.5.           Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

1.6.           Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2.     ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1.           Die Angebote der Schranzhofer Gartenbau GmbH samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich der Preise.

 

2.2.           Die Annahme eines erstellten Angebotes der Schranzhofer Gartenbau GmbH ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich. Eine Teilbeauftragung ist eine Änderung des Angebotes und braucht eine ausdrücklich schriftliche Zustimmung der Schranzhofer Gartenbau GmbH.

 

2.3.           Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim Auftragnehmer gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen.

 

 

2.4.           Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der Schranzhofer Gartenbau GmbH. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung (auch nur auszugsweise) bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

2.5.           Aufträge und Bestellungen verpflichten die Schranzhofer Gartenbau GmbH erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht.

 

2.6.           Die Vergabe des Auftrages, ganz oder teilweise, an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

 

2.7.           Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Schranzhofer Gartenbau GmbH. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.

 

2.8.           Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet.
Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.

 

3.     AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGES

3.1.           Zur Ausführung des Auftrages ist die Schranzhofer Gartenbau GmbH erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet. Erfordert die Ausführung des Auftrages behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder sonstige Zustimmungen Dritter und sind diese nicht explizit von der Schranzhofer Gartenbau GmbH angeboten worden, so sind diese vom Auftraggeber auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen. Etwaige Verzögerungen in der Ausführung sind dem Auftraggeber anzulasten und machen diesen ersatzpflichtig.

 

3.2.           Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass die Baustelle mit allen für die Arbeiten erforderlichen Maschinen ungehindert zugänglich ist. Zufahrtswege sind so bereitzuhalten, dass Vier-Achs-LKWs und Kranwägen ungehindert passieren können. Ist dies nicht gegeben, haftet der Auftraggeber für allfällige Mehrkosten bei der Abwicklung des Auftrages.

3.3.           Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.

 

3.4.           Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Schranzhofer Gartenbau GmbH rechtzeitig auf Umstände und Hindernisse, die im Zuge der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, hinzuweisen. Der Auftraggeber trägt das Risiko für einen geeigneten Boden/Untergrund (Bodenrisiko). Für etwaige Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber hat alle relevanten Unterlagen, insbesondere Unterlagen über Einbauten (z. B. Strom-, Gas-, Wasser und sonstige Leitungen) vor Ausführung der Arbeiten bekanntzugeben. Für etwaige Folgen aufgrund mangelhafter Information haftet der Auftraggeber.

 

3.5.           Der Auftraggeber ist alleiniger Abfallbesitzer und haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Er ist verpflichtet, die Schranzhofer Gartenbau GmbH vorab hinsichtlich der wesentlichen Tatsachen (z. B. Gutachten, Unterlagen zur Abfallinformation, etc.) zu informieren.

 

3.6.           Wenn während der Ausführung der Arbeiten Zusatzleistungen oder Mehraufwände notwendig werden, z. B. infolge unvorhersehbarer örtlicher Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Wurzelwerk, unterirdischer Leitungen, behördliche Auflagen, zusätzliche Erdarbeiten oder sonstige technische Notwendigkeiten) so gelten diese als nicht vom ursprünglichen Leistungsumfang erfasst. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass solche Leistungen gesondert nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen abgerechnet werden.

 

3.7.           Der Auftraggeber hat der Schranzhofer Gartenbau GmbH vor Beginn der Arbeiten einen Vertreter bekanntzugeben, der für die Auftragsabwicklung bevollmächtigt ist.

 

3.8.           Ausführungstermine sind grundsätzlich unverbindlich. Bei ausdrücklicher Fixierung ist seitens des Auftraggebers eine 14-tätige Kulanz-Nachfrist zu gewähren. Bei Aufträgen, die von Witterungsverhältnissen abhängen, erstreckt sich der verbindliche vereinbarte Ausführungstermin in dem Ausmaß, wie die Witterungsverhältnisse die Ausführung des Auftrages verzögern.

 

4.     ABNAHME

4.1.           Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung.
Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von acht (8) Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen.
Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von acht (8) Tagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.

 

4.2.           Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind.

 

4.3.           Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen (sog. Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.

 

4.4.           Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers bzw. einer von ihm bevollmächtigten Person.

 

4.5.           Vorarbeiten, die vom Auftraggeber an Dritte vergeben werden, sind vom Auftraggeber vor Beginn der Ausführung des Auftrages durch die Schranzhofer Gartenbau GmbH abzunehmen. Die Schranzhofer Gartenbau GmbH übernimmt keine Haftung für diese Ausführung durch Dritte und hat hier auch keine Warnpflichten.   

 

5.     RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNGSKONDITIONEN

5.1.           Sämtliche Preise sind in EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

5.2.           Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Anzahlung in der Höhe von 30% der Bruttoauftragssumme zu verlangen, sofern vertraglich nichts Anderes vereinbart wurde. Die Anzahlung ist binnen 10 Tagen nach Erhalt der vom Auftragnehmer erteilten Auftragsbestätigung auf das Konto des Auftragsnehmers einzuzahlen. Wenn der Auftraggeber die Anzahlung nicht fristgerecht leistet, entfällt die Liefer- bzw. Leistungspflicht für den Auftragnehmer. Sollte der Zahlungsverzug des Auftraggebers vier Wochen überschreiten (dies gilt auch für Teilrechnungen), ist der Auftragnehmer nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von weiteren zwei Wochen berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

 

5.3.           Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen (einschließlich vertraglich vereinbarter Nebenleistungen) im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

 

5.4.           Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Darüberhinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.

 

5.5.           Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung

a)     Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder

b)     Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen.

 

5.6.           Je nach Baufortschritt werden vom Auftragnehmer Teilrechnungen gestellt. Teilrechnungen sowie Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind binnen 10 Tagen zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig.

 

5.7.           Der Auftraggeber ist nicht berechtigt einen Haftungsrücklass in Abzug bringen, außer ein vom Auftraggeber gewünschter Haftungsrücklass wurde vor Auftragserteilung mit dem Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich vereinbart. In diesem Fall darf die Höchstsumme des Haftungsrücklass 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen.

 

5.8.           Eine Zahlung ist vom Auftraggeber fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag binnen der Zahlungsfrist auf das Konto des Auftragnehmers einlangt. Fristgerechte Zahlungen des Auftraggebers sind Voraussetzung für eine (weitere) Durchführung der Lieferung bzw. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6 % über der jeweiligen Bankrate zu berechnen. Hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt.

 

5.9.           Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit offenen Forderungen gegen die Schranzhofer Gartenbau GmbH sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers mit Vergütungsansprüchen von der Schranzhofer Gartenbau GmbH ist ausgeschlossen.

 

6.     MÄNGELRÜGE

6.1.           Für Lieferungen unter gilt § 377 UGB: Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.

 

6.2.           Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglicher Entdeckung zu rügen.

 

6.3.           Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln sind in diesem Fällen ausgeschlossen.

 

7.     GEWÄHRLEISTUNG, GEWÄHRLEISTUNGSFRIST, SCHADENERSATZ, HAFTUNG

7.1.           Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Sachmängelgewährleistung.

 

7.2.           Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden.
Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien.

 

7.3.           Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.

7.4.           Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.

 

7.5.           Mit der Lieferung bzw. dem Setzen der Pflanzen sowie Saatgut verliert die Schranzhofer Gartenbau GmbH die Kontrolle über die Pflege- und Kultivierungsmaßnahmen, die an den Pflanzen vorgenommen bzw. unterlassen werden. Eine Gewähr für das Anwachsen der Pflanzen wird daher grundsätzlich nicht übernommen. Anderes gilt nur, wenn die Schranzhofer Gartenbau GmbH mit der Pflege der besagten Pflanzen für zumindest eine Vegetationsperiode, (d. h. ein Jahr nach dem Setzten der Pflanzen) schriftlich beauftragt wurde, wobei auch hier die Haftung mit dem Preis der jeweiligen Pflanzen zum Zeitpunkt der Lieferung begrenzt ist. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege über eine Vegetationsperiode sind gesondert zu vereinbaren.

 

7.6.           Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung bzw. Leistung möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.

 

7.7.           Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.

 

7.8.           Die Gewährleistungsfrist wird für unternehmensbezogene Geschäfte auf sechs Monate verkürzt, wobei die Gewährleistungsfrist durch Verbesserungsversuche weder verlängert wird noch neu zu laufen beginnt.

 

7.9.           Im Gewährleistungsfall hat der Auftraggeber der Schranzhofer Gartenbau GmbH die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen. Der Auftraggeber hat der Schranzhofer Gartenbau GmbH den Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu gewähren.

 

7.10.        Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Lieferung oder Leistung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder der Rechnungslegung etwaige Mängel schriftlich gerügt hat.

 

7.11.        Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen. Die Haftung ist jedenfalls mit dem zweifachen des Auftragsvolumens beschränkt.

8.     EIGENTUMSVORBEHALT

8.1.           Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum der Schranzhofer Gartenbau GmbH.

 

8.2.           Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige, darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

9.     ERFÜLLUGNSORT, GERICHTSSTAND, SCHIEDSGUTACHTEN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN

9.1.           Erfüllungsort ist der Sitz der Schranzhofer Gartenbau GmbH.

 

9.2.           Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist dasjenige sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Leistungserfüllung erfolgte, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.

 

9.3.           Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes Tirol, in dem der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.

 

9.4.           Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit diesen AGB’s bzw. davon umfasster Geschäftsvorgänge ergeben, einschließlich Streitigkeiten über deren Gültigkeit ist das Bezirksgericht Kitzbühel bzw. das Landesgericht Innsbruck.

 

KONTAKT

Schranzhofer Gartenbau GmbH

Gundhabing 50

6370 Kitzbühel

 

Mail: office@garten-schranzhofer.at

Tel: +43 5356 63394

 

ATU 74690756

FN 517880

 

Herausgegeben von der Bundesinnung der Gärtner und Floristen im November 2006.

Ergänzt von der Schranzhofer Gartenbau GmbH im März 2026.